Sicherlich liegt es daran, dass wir Verhinderer-BIs und dass wir NIMBY-Bürger nicht den Durchblick haben. Bei Planungen einer Größenordnung, die unsere Haushaltskasse bedeutend belastet, würden wir natürlich auf schriftliche Aussagen bestehen. Das BMVI meint nun in seiner Antwort (Kleine Anfrage der FDP vom 10.05.2021), auf eine solche Verschriftlichung verzichten zu können:
„1. Wie lautet der konkrete Planungsauftrag, den das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) an die DB Netz AG für den Aus- bzw. Neubau zwischen Bielefeld und Hannover erteilt hat?
Die Fragen 1 bis 5 und 13 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
2. Wann wurde dieser Planungsauftrag erteilt?
3. Inwieweit wurden bzw. werden die beteiligten Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen beteiligt?
4. Inwieweit wurde bzw. wird der Deutsche Bundestag beteiligt?
5. Inwieweit entspricht das Vorgehen dem aktuellen Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD?
13. Aus welchen Gründen antwortet die Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Aus- bzw. Neubau der ICE-Verbindung Hannover – Bielefeld“ (Bundestagsdrucksache 19/27030), die dem Fragesteller in der zehnten Kalenderwoche übersandt wurde, zu den Details zum Planungsauftrag ausweichend oder gar nicht, wenn doch die DB Netz AG in derselben Kalenderwoche die technischen Planungsprämissen des Planungsauftrages veröffentlichte (https://www.hannover-bielefeld.de/planung/praemissen, abgerufen am 16. März 2021)?
a) Wird der Planungsauftrag veröffentlicht? Wenn ja, wann? Wenn nein, was spricht gegen eine Veröffentlichung des Planungsauftrages?
b) Was steht außer den technischen Planungsprämissen noch im Planungsauftrag?
Für alle Vorhaben des Bedarfsplans Schiene ergibt sich der Planungsauftrag aus dem Bedarfsplan im Zusammenhang mit der Bewertung des jeweiligen Vorhabens im Bundesverkehrswegeplan (BVWP). Aufgrund dieser gesetzlichen Verankerung bedarf es keiner zusätzlichen Verschriftlichung des Planungsauftrags.
Aus dem gesetzlichen verankerten Planungsauftrag resultiert der konkrete Planungsgegenstand von Neu- und Ausbauvorhaben des Bedarfsplans Schiene. Dieser wird zwischen dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen DB Netz AG als Vorhabenträgerin und dem Eisenbahn-Bundesamt abgestimmt von letzterem bestätigt.
Dem Bedarfsplan in seiner aktuell gültigen Form – und damit inklusive der Ausbaustrecke/ Neubaustrecke (ABS/NBS) Hannover – Bielefeld – hat der Deutsche Bundestag mit dem Beschluss der Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes (BSWAG) am 28. Dezember 2016 zugestimmt.
Die Länder wurden sowohl im Rahmen der Anmeldung von Maßnahmen zum BVWP 2030 als auch bei den Abstimmungen zum Deutschlandtakt und den hieraus resultierenden verkehrlichen Anforderungen an Bedarfsplanvorhaben wie die ABS/NBS Hannover – Bielefeld beteiligt. Der Bundesrat hat dem Bedarfsplan Schiene zugestimmt.
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Schauen wir nochmal kurz in den BVWP2030 (Projektnr. 2-016-V01) und das BSWAG. Was finden wir zu „unserem Projekt“?
2-016-V01 | |
Maßnahmetitel | ABS/NBS Hannover – Bielefeld |
Teilmaßnahmen | Neu-/Ausbau Hannover – Bielefeld |
Maßnahmenbeschreibung | 2 zusätzliche Gleise im Korridor Seelze – Porta Westfalica / Bad Oeynhausen, Vmax 230 km/h, mit Fernverkehrsanbindung Minden u. Engpassbeseitigung in den Knoten Minden u. Wunstorf; Ertüchtigung von 2 der 4 vorhandenen Gleise Porta Westfalica – Bad Oeynhausen – Löhne (Westf.) auf Vmax 180 km/h |
Länge | 72,00 km |
3222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
Abschnitt 2 Neue Vorhaben
Unterabschnitt 1 Vordringlicher Bedarf (VB-E (in Fettdruck)u. VB)
13 ABS/NBS Hannover–Bielefeld mit der Fußnote3
(3 Ohne Querung Seelze-Süd und ohne Tunnel Jakobsberg unter der Maßgabe, dass die für einen Deutschland-Takt erforderliche Fahrzeitverkürzung von voraussichtlich acht Minuten erreicht wird.)
Geht Ihnen das auch so? Suchen Sie auch noch die Vorgaben 31 Minuten und 300 km/h? Suchen Sie auch noch die rechtliche Grundlage für die Planungsprämissen? ;-(