Das Infrastruktur-Zukunftsgesetz hat es in sich

Die Bundesregierung bastelt derzeit am nächsten Infrastruktur-Hammer. Es scheint, in Berlin wird ein Schritt nach dem nächsten getan, um die vorangegangenen Fehlentscheidungen nicht mehr überdenken zu müssen. Ein gefährlicher Teufelskreis.

Pro-Ausbau hat den Entwurf des InfZuG analysiert und ist zu folgendem Ergebnis gekommen:

InfZuG-Pro-Ausbau-Zusammenfassung-06012026

Sofern dieser Gesetzentwurf verabschiedet wird, hat das auf das Bahnprojekt Hannover – Bielefeld folgende Auswirkungen (ohne Gewähr ☺ ):

Artikel 1
AEG § 11a
Die DB InfraGo ist bei ihren Planungen nicht mehr angehalten („sollen“), an ihren Bahnanlagen zb. Solaranlagen aufzustellen.
Während immer mehr Gesetze und Verordnungen den Bürgern verpflichtend auferlegen, Solaranlagen auf ihrem Dach zu montieren.
NRW = https://www.wohneigentum.nrw/beitrag/solardachpflicht,
Niedersachsen = https://www.klimaschutz-niedersachsen.de/PV-Pflicht-in-Niedersachsen-ab-2025-4115
Artikel 1
AEG § 18
Das Projekt Hannover – Bielefeld steht derzeit in der Vorplanung (Lph 2). Das im § 18 behandelte Planfeststellungsverfahren findet erst in der Lph 4 statt; also vermutlich und geschätzt in 4-5 Jahren. Auf dem Weg dorthin bleibt zu verfolgen, wie sich die Eine Linienführung entwickeln wird. Die vielen erfolglosen Klagen von Bürgern oder Umweltverbänden vor dem Bundesverwaltungsgericht lassen erkennen, dass viele Klageschriften schlecht vorbereitet und verfasst wurden (unsubstantiiert). Hier muss sich der klagebereite Bürger bzw. Umweltverband also frühzeitig um fundiert sachliche Argumente bemühen. In der eh viel zu kurzen Zeit der Klagemöglichkeit eine immense Herausforderung.
Artikel 2
BSWAG
§ 1
Das Bahnprojekt Hannover – Bielefeld ist nicht nur eng mit dem Deutschlandtakt (3. Zielfahrplan) verknüpft. Es ist auch Teil der TEN-Strecke (Europa-relevant) und jetzt noch mal verschärfend relevant für die öffentliche Sicherheit (Verteidigung, NATO).
Da der Deutschlandtakt bereits als politisch-strategisches Gesamtvorhaben gesetzlich verankert ist (!!!), ist die einzige Möglichkeit, auf die Varianten-beschränkenden 31 Minuten Einfluss zu nehmen, die Neuberechnung des Deutschlandtakts (Zielfahrplan) mit vorgegebenen „anderen“ Prämissen als bisher!!! Bei allen Demonstrationen und Streitschriften muss das viel mehr in den Vordergrund rücken.
Artikel 10
BNatSchG § 15
Die DB InfragGo kann sich künftig auf eine Zahlung beschränken anstatt der mühseligen Suche nach Ausgleichsflächen nachzugehen.
Hier ist also ein enger und konstruktiver Kontakt zur „Teamkoordination Umwelt“ gefragt, um eine DB selbst auferlegte Suche nach Ausgleichsflächen zu erwirken!!! Erfolgversprechend wäre der Nachweis, dass es für die Umsetzung des Bahnprojekts sowie für die Kosten-Nutzen-Berechnung von Vorteil ist, eben Flächen auszugleichen anstatt pauschal Geld zu zahlen. Dazu wären konstruktive Vorschläge sicherlich hilfreich (zb. Bereitstellung/Tausch von Grün-/Waldflächen durch Eigentümer).
Artikel 11
VwVfG
Die Suche / das Finden eines wirklich engagierten und kompetenten Anwalts des Verwaltungsrechts stellt sicherlich eine riesige Herausforderuung dar … von dessen Kosten ganz zu schweigen.
Artikel 12
UVPG
Das Bahnprojekt Hannover – Bielefeld ist aufgrund seines Umfangs UVP-verpflichtet.
Das gilt auch für alle anderen Bahn-Großprojekte in Deutschland.
Artikel 13
ROG
Da die Projektleitung der DB InfraGo bereits im Kontakt mit den RO-Behörden der Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen steht, ist es unwahrscheinlich, dass eines der Länder auf die Raumverträglichkeitsprüfung verzichten wird und die Widerspruchsfrist verstreichen lassen wird. Die RVP ist auch für die Bahn als Chance zu sehen, Befindlichkeiten und Ärgernisse im Vorfeld auszuräumen; anstatt dies später im Planfeststellungsverfahren klären zu müssen. Aufgeschoben ist nicht aufgehoben.
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