Der Bundesrat hat umfangreich Stellung bezogen zum Referentenentwurf der Bundesregierung! Sehr umfangreich!
Der Gegenentwurf Drucksache 780/25 wurde am 30.01.2026 beschlossen und dient jetzt den Fachausschüssen der Bundesregierung als Arbeitsgrundlage. Bemerkenswert und besorgniserregend sind die kurzen Zeiträume, in denen solche umfangreichen Gesetzesänderungen erarbeitet werden. Man könnte des Verdacht äußern, dass bei solchen Schnellschüssen nichts Gutes bei heraus kommen kann. Das läßt sich auch in der Stellungnahme des Bundesrates nachlesen, die an so mancher Stelle die Ungereimtheiten der Gesetzeslage bzw. dessen Änderungen anprangert!
Ob der Vorschlag des Bundesrates besser ist? Wer Zeit und Lust hat, möge sich dazu selbst ein Bild machen. Link siehe oben.
Die erste Lesung zum Infrastruktur-Zukunftsgesetz ist für den 26.02.2026 angesetzt!
Die Bundesregierung bastelt derzeit am nächsten Infrastruktur-Hammer. Es scheint, in Berlin wird ein Schritt nach dem nächsten getan, um die vorangegangenen Fehlentscheidungen nicht mehr überdenken zu müssen. Ein gefährlicher Teufelskreis.
Pro-Ausbau hat den Entwurf des InfZuG analysiert und ist zu folgendem Ergebnis gekommen:
InfZuG-Pro-Ausbau-Zusammenfassung-06012026Sofern dieser Gesetzentwurf verabschiedet wird, hat das auf das Bahnprojekt Hannover – Bielefeld folgende Auswirkungen (ohne Gewähr ☺ ):
| Artikel 1 AEG § 11a | Die DB InfraGo ist bei ihren Planungen nicht mehr angehalten („sollen“), an ihren Bahnanlagen zb. Solaranlagen aufzustellen. Während immer mehr Gesetze und Verordnungen den Bürgern verpflichtend auferlegen, Solaranlagen auf ihrem Dach zu montieren. NRW = https://www.wohneigentum.nrw/beitrag/solardachpflicht, Niedersachsen = https://www.klimaschutz-niedersachsen.de/PV-Pflicht-in-Niedersachsen-ab-2025-4115 |
| Artikel 1 AEG § 18 | Das Projekt Hannover – Bielefeld steht derzeit in der Vorplanung (Lph 2). Das im § 18 behandelte Planfeststellungsverfahren findet erst in der Lph 4 statt; also vermutlich und geschätzt in 4-5 Jahren. Auf dem Weg dorthin bleibt zu verfolgen, wie sich die Eine Linienführung entwickeln wird. Die vielen erfolglosen Klagen von Bürgern oder Umweltverbänden vor dem Bundesverwaltungsgericht lassen erkennen, dass viele Klageschriften schlecht vorbereitet und verfasst wurden (unsubstantiiert). Hier muss sich der klagebereite Bürger bzw. Umweltverband also frühzeitig um fundiert sachliche Argumente bemühen. In der eh viel zu kurzen Zeit der Klagemöglichkeit eine immense Herausforderung. |
| Artikel 2 BSWAG § 1 | Das Bahnprojekt Hannover – Bielefeld ist nicht nur eng mit dem Deutschlandtakt (3. Zielfahrplan) verknüpft. Es ist auch Teil der TEN-Strecke (Europa-relevant) und jetzt noch mal verschärfend relevant für die öffentliche Sicherheit (Verteidigung, NATO). Da der Deutschlandtakt bereits als politisch-strategisches Gesamtvorhaben gesetzlich verankert ist (!!!), ist die einzige Möglichkeit, auf die Varianten-beschränkenden 31 Minuten Einfluss zu nehmen, die Neuberechnung des Deutschlandtakts (Zielfahrplan) mit vorgegebenen „anderen“ Prämissen als bisher!!! Bei allen Demonstrationen und Streitschriften muss das viel mehr in den Vordergrund rücken. |
| Artikel 10 BNatSchG § 15 | Die DB InfragGo kann sich künftig auf eine Zahlung beschränken anstatt der mühseligen Suche nach Ausgleichsflächen nachzugehen. Hier ist also ein enger und konstruktiver Kontakt zur „Teamkoordination Umwelt“ gefragt, um eine DB selbst auferlegte Suche nach Ausgleichsflächen zu erwirken!!! Erfolgversprechend wäre der Nachweis, dass es für die Umsetzung des Bahnprojekts sowie für die Kosten-Nutzen-Berechnung von Vorteil ist, eben Flächen auszugleichen anstatt pauschal Geld zu zahlen. Dazu wären konstruktive Vorschläge sicherlich hilfreich (zb. Bereitstellung/Tausch von Grün-/Waldflächen durch Eigentümer). |
| Artikel 11 VwVfG | Die Suche / das Finden eines wirklich engagierten und kompetenten Anwalts des Verwaltungsrechts stellt sicherlich eine riesige Herausforderuung dar … von dessen Kosten ganz zu schweigen. |
| Artikel 12 UVPG | Das Bahnprojekt Hannover – Bielefeld ist aufgrund seines Umfangs UVP-verpflichtet. Das gilt auch für alle anderen Bahn-Großprojekte in Deutschland. |
| Artikel 13 ROG | Da die Projektleitung der DB InfraGo bereits im Kontakt mit den RO-Behörden der Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen steht, ist es unwahrscheinlich, dass eines der Länder auf die Raumverträglichkeitsprüfung verzichten wird und die Widerspruchsfrist verstreichen lassen wird. Die RVP ist auch für die Bahn als Chance zu sehen, Befindlichkeiten und Ärgernisse im Vorfeld auszuräumen; anstatt dies später im Planfeststellungsverfahren klären zu müssen. Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. |