PlVereinhG – keine verklebte Tastatur


PlVereinhG – keine verklebte Tastatur …

… sondern das Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren.

Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung? Definition früh – Öffentlichkeit – Beteiligung

früh = vor dem eigentlichen Verwaltungsverfahren, dem Planfeststellungsverfahren. Das ist reichlich spät … sehen Sie sich dazu die Grafik aus dem Handbuch an.
Öffentlichkeit = Otto und Anna Normalverbraucher, aber auch Vereine oder Verbände definiert im UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Beteiligung = von der Postkartenaktion bis zum Bürgerdialogverfahren

Es wäre ja zu schön, wenn diese Unmengen an Gesetzen und Vorschriften mal irgend etwas klarstellen würden. Aber wer glaubt schon daran, da im deutschen Bundestag täglich zig Gesetze und Verordnungen verändert, ergänzt, korrigiert, neu erschaffen werden. Und wenn es Usus ist, Gesetze durchzuwinken, um dann im Nachhinein die Gerichte mit den juristischen Auswirkungen zu belasten.

Immer wieder wird der Faktor Zeit bemüht. Das MgvG wurde ja letztlich nur deswegen kreiert, da die Bundesregierung höchstselbst in den letzten Jahren es nicht geschafft hat, eine bürgerakzeptierte Form der Umsetzung von Großbauvorhaben festzulegen.

Das „Vorzeige“projekt Stuttgart 21 wird schon seit 1994 – 26 Jahre! – von Bürgern und Verbänden mit Vorwürfen wegen der mangelhaften echten Öffentlichkeitsbeteiligung überhäuft. Im Pressearchiv des Bundestages findet sich mit Datum 23.05.2012 – 8 Jahre! – ein Artikel über die Thematik der verbesserten Öffentlichkeitsbeteiligung (Dokument 17/9666). Das ist doch geradezu flott reagiert.

Aber die Chance der Verbesserung wurde vertan. Die Grünen haben die Mängel des PlVereinhG aufgezeigt (17/12549 vom 27.02.2013). Und auch hier wurde wieder mal ein Gesetz verabschiedet (Dokument 17/12525 vom 27.02.2013), das nichts wirklich Wesentliches bewirkt, außer den Eigensinn der Behörde zu stärken. Dieses Gesetz ist seit dem 06.06.2013 rechtswirksam. (Bundsgesetzblatt 2013 Nr. 26) – seit 7 Jahren! -.

Die Kunst, einem Eskimo einen Eisschrank zu verkaufen – das bekommt in Zeiten des Klimawandels zweifelsohne eine neue Bedeutung – aber das Prinzip bleibt. Was alle Ausführungen des Bundesverkehrsministeriums gemein haben ist die imposante Glanzbroschürendarstellung mit keinem echtem nutzbringenden Inhalt – ’ne Mogelpackung: grooße Pappschachtel mit weenig Inhalt.
Eine „frühzeitige Unterrichtung über allgemeine Ziele des Vorhabens, die Mittel der Verwirklichung und die voraussichtlichen Auswirkungen“.
Ebenso „die Gelegenheit zur Äußerung für die Öffentlichkeit.“
Sowie „die Erörterung und Mitteilung der Ergebnisse an die zuständige Behörde“.
Diese, also hier das Bundesverkehrsministerium,, soll verpflichtet werden, bei dem Vorhabenträger, sprich die DieBahn, auf eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung hinzuwirken. Eine Verpflichtung des Trägers zu ihrer Durchführung soll indes nicht eingeführt werden.

Und erst Recht bedeutet das, daß alle der möglichen Formen der Öffentlichkeitsbeteiligung keine rechtliche Auswirkungen haben. Es handelt sich also nicht um eine „echte“ – in unserem Sprachverständnis verbindliche, rechtlich fundierte, durchsetzbare Beteiligung von Bürgern und Verbänden. Sondern alles, was dabei vorgeschlagen, erörtert und mitgeteilt wird, hat den Charakter der freundlichen Kenntnisnahme.
Vielen Dank für das Gespräch!

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